Der Rechtsbegriff des lebenden Rechts

Zugleich eine Besprechung von Eugen Ehrlich, Grundlegung der Soziologie des Rechts, 5. Aufl., neu bearbeitet von Manfred Rehbinder, Berlin: Duncker & Humblot 2022.

Autor/innen

  • Ralf Seinecke Max-Planck-Institut für Rechtsgeschichte und Rechtstheorie

Schlagworte:

Eugen Ehrlich, Sociology of Law, Living Law, Concept of Law, Legal Pluralism, History of Sociology of Law

Abstract

Eugen Ehrlichs „lebendes Recht“ zählt zu den Schlüsselbegriffen rechtssoziologischer oder rechtsanthropologischer Forschung. Als Chiffre für nicht-staatliches oder nicht-herrschaftliches Recht hat der Begriff auch in rechtsvergleichenden, transnationalen oder völkerrechtlichen Rechtswissenschaften heute eine steile internationale Karriere hingelegt. Demgegenüber werden Ehrlichs Ausführungen zur Unterscheidung von rechtlichen und außerrechtlichen Normen oft als „Gefühlstheorie“ des Rechts abgetan. Am Rechtsbegriff scheint Ehrlich gescheitert zu sein. Dabei formuliert das „lebende Recht“ selbst einen gesellschaftlichen Rechtsbegriff. Ihm und seinen Schwierigkeiten widmet sich dieser Beitrag.

Veröffentlicht

05.07.2024